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Datenschutzinformation für Beschäftigte - Vorlage

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Ab dem ersten Mitarbeiter Pflicht: die Information nach Art. 13 DSGVO, bevor die erste Gehaltsabrechnung läuft.

Sie erhalten: die vollständige Datenschutzinformation für Beschäftigte, abgestimmt auf typische Verarbeitungen im Arbeitsverhältnis (Personalakte, Lohn, Krankmeldung, E-Mail-Nutzung), plus Hinweis zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.

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Über 20 Jahre Datenschutz-Praxis - Von Datenschutzbeauftragten erstellt
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Brauche ich das?

Sobald Sie eine Person einstellen, auch Minijob, Werkstudent oder Praktikant. Sie verarbeiten dann Beschäftigtendaten und müssen darüber informieren, bevor die Verarbeitung beginnt. Der Arbeitsvertrag erfüllt diese Pflicht nicht.

Passend dazu: 

Vertraulichkeitsverpflichtung mit Merkblatt, damit Kundendaten nicht mit dem Praktikanten nach Hause gehen.